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Stalking gem. §238 StGB

Straftaten nach § 238 StGB betreffen die sogenannte Nachstellung, umgangssprachlich als „Stalking“ bezeichnet. Darunter fallen wiederholte, unbefugte und für die betroffene Person unzumutbare Kontaktaufnahmen oder Annäherungen.

Typische Fallkonstellationen sind ständige Telefonanrufe, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten oder sonstige digitale Kontaktversuche gegen den erklärten Willen der betroffenen Person. Ebenso erfasst sind das gezielte Auflauern vor der Wohnung, am Arbeitsplatz oder an anderen regelmäßig aufgesuchten Orten.

Entscheidend ist, dass das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme erfüllt automatisch den Straftatbestand; erforderlich ist eine gewisse Intensität und Beharrlichkeit.

In der Praxis besteht ein enger Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren. Häufig treten Nachstellungen im Kontext gescheiterter Beziehungen, Trennungen oder familiärer Konflikte auf. In solchen Fällen kommen zusätzlich Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht.

Betroffene können beim zuständigen Familiengericht Anträge auf Kontakt- und Näherungsverbote stellen – unabhängig davon, ob eine Ehe bestand oder besteht. Diese zivilrechtlichen Schutzanordnungen flankieren das strafrechtliche Verfahren und dienen dem unmittelbaren Schutz der betroffenen Person.


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